(1) Die aufnehmende Gemeinde ist für das Eingliederungsgebiet Rechtsnachfolger der abtretenden Gemeinde.
(2) Das Eigentum der abtretenden Gemeinde an dem unbeweglichen Vermögen mit allen auf ihm ruhenden Rechten und Pflichten privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art innerhalb des Eingliederungsgebietes geht unentgeltlich auf die aufnehmende Gemeinde über.