Gesetze / Ausführungsgesetz Grenzgänger Niederlande
AGGrenzg NL§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrenzgNLDAG/1#abs-1 (1) Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Königreich der Niederlande werden abweichend von § 39d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs bei in der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wie folgt in Steuerklassen eingereiht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrenzgNLDAG/1#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Königreich der Niederlande bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahrs eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen; dabei sind die Vorschriften des § 41b Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.