Gesetze / Landesrecht Bayern / Grundsteuer-Anerkennungsverordnung

GrStAnerkV

§ 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG kann eine Einzelanerkennung durch das Bayerische Landesamt für Steuern im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erfolgen. Der Antrag ist bei dem Belegenheitsfinanzamt einzureichen; dabei ist anzugeben

1. der Steuerschuldner (§ 10 GrStG),

2. die Art des Heimes oder des Seminars,

3. der Träger des Heimes oder des Seminars,

4. die Anzahl der im Heim oder Seminar untergebrachten Schüler, Jugendlichen, Studierenden oder sonstigen Personen, die eine berufliche Bildungseinrichtung besuchen,

5. die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 611-7

§ 1 § 3