Gesetze / Landesrecht Bayern / Grundsteuer-Anerkennungsverordnung

GrStAnerkV

§ 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStAnerkV/1#abs-1 (1) In den Fällen des § 4 Nr. 5 GrStG wird die Anerkennung hiermit allgemein erteilt für

1. staatlich genehmigte private Volksschulen, Realschulen und Gymnasien,

2. staatlich genehmigte berufliche Schulen (Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen einschließlich der Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien) sowie Berufsfach- und Fachlehrgänge – mit Einschluß der fachlichen Unterrichtseinrichtungen, die auf Grund der Vorschriften der Handwerksordnung (HwO) oder von einer Industrie- und Handelskammer, der Berufsorganisation der Landwirtschaft oder einer entsprechenden Körperschaft errichtet sind –,

3. staatlich genehmigte Soziale Frauenschulen sowie Seminare für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen und für Jugendleiterinnen, ferner Kindergärten, die der Ausbildung von Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen dienen,

4. Einrichtungen, die der Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannten Ausbildungsberuf dienen und deren Ausbildungsverhältnisse in das Verzeichnis nach § 32 BBiG bzw. § 29 HwO eingetragen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStAnerkV/1#abs-2 (2) Soweit eine allgemeine Anerkennung nach Absatz 1 nicht erteilt worden ist, kann auf Antrag eine Einzelanerkennung durch das Bayerische Landesamt für Steuern im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erfolgen. Der Antrag ist bei dem Belegenheitsfinanzamt einzureichen; dabei ist anzugeben

1. der Steuerschuldner (§ 10 GrStG),

2. die Art der Schule oder Lehrgänge,

3. der Träger der Schule oder der Lehrgänge,

4. die Anzahl der Schüler oder der Lehrgangsteilnehmer,

5. die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 611-7

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 7110-1

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 800-21

§ 2