Gesetze / Landesrecht Bayern / Grundschulordnung

GrSO

§ 9 Stundentafeln

Stand: 25.08.2026

Bayern

Es gelten die als Anlagen 1 und 2 angefügten Stundentafeln einschließlich der Bestimmungen zu den Stundentafeln. Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres vornehmen.

§ 8 § 10