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§ 9 GrSO (Bayern) — Stundentafeln

Grundschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es gelten die als Anlagen 1 und 2 angefügten Stundentafeln einschließlich der Bestimmungen zu den Stundentafeln. Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres vornehmen.