Gesetze / Landesrecht Bayern / Grundschulordnung
GrSO§ 6 Übertritt an ein Gymnasium oder an eine Realschule
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/6#abs-1 (1) In den Jahrgangsstufen 3 und 4 führt die Grundschule Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen Bildungswegs und zum Übertrittsverfahren durch; Lehrkräfte mit Erfahrung an weiterführenden Schulen sollen zu den Informationsveranstaltungen hinzugezogen werden. Den Erziehungsberechtigten wird außerdem eine eingehende Beratung angeboten. Dabei werden die Erziehungsberechtigten auch umfassend über die Angebote des schulischen Bildungssystems und dessen An- und Abschlussmöglichkeiten einschließlich des beruflichen Schulwesens informiert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/6#abs-2 (2) Am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche des Monats Januar erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 eine Zwischeninformation zum Leistungsstand, die die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern und – soweit erforderlich – einen Hinweis gemäß § 15 Abs. 6 Satz 3 enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/6#abs-3 (3) Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Grundschulen erhalten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis. Das Übertrittszeugnis stellt fest, für welche Schulart die Schülerin oder der Schüler geeignet ist; es gilt nur für den Übertritt im jeweils folgenden Schuljahr. Das Übertrittszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. Ordnungsmaßnahmen werden im Übertrittszeugnis nur aus besonderem Anlass aufgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/6#abs-4 (4) Das Übertrittszeugnis enthält die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht, die Gesamtdurchschnittsnote aus diesen Fächern, eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung und – soweit erforderlich – einen Hinweis entsprechend § 15 Abs. 6 Satz 3. Auf Antrag eines Erziehungsberechtigten wird im Übertrittszeugnis die Jahresfortgangsnote im Fach Musik ausgewiesen, wenn die Schülerin oder der Schüler in ein musisches Gymnasiums aufgenommen werden soll.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/6#abs-5 (5) Die Eignung für einen weiterführenden Bildungsweg wird in der zusammenfassenden Beurteilung festgestellt. Die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt. Die Eignung für den Bildungsweg der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,66 beträgt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/6#abs-6 (6) Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nicht bereits ab Jahrgangsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben, kann auch bis zu einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,33 die Eignung festgestellt werden, wenn dies auf Schwächen in der deutschen Sprache zurückzuführen ist, die noch behebbar erscheinen. Die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums oder der Realschule setzt für diese Schülerinnen und Schüler voraus, dass sie eine angemessene Zeit vor der Ausgabe des Übertrittszeugnisses nach Abs. 3 den Unterricht im Fach Deutsch besucht haben.