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GrSO

§ 15 Zwischen- und Jahreszeugnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/15#abs-1 (1) Die Zwischenzeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Schulhalbjahres) ausgestellt. Die Jahreszeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt. Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres die Schule verlassen, erhalten ein Zwischenzeugnis. Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Die Zeugnisse sind nach Überprüfung der Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/15#abs-2 (2) Die Zwischenzeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie die Jahreszeugnisse in der Jahrgangsstufe 1 enthalten einen Bericht mit Beobachtungen insbesondere zum Sozialverhalten, zum Lern- und Arbeitsverhalten, zum Leistungsstand in den einzelnen Fächern und zur individuellen Lernentwicklung. Die Jahreszeugnisse in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 sowie die Zwischenzeugnisse in der Jahrgangsstufe 3 enthalten Noten in den Pflichtfächern, Bemerkungen gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG und in den Jahrgangsstufen 2 und 3 Aussagen zum Kompetenzerwerb in den Fächern sowie zur individuellen Lernentwicklung. Im Fach Englisch wird keine Note erteilt und im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 gegebenenfalls die Teilnahme bestätigt. Die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und am Förderunterricht wird ebenso gewürdigt wie freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft; Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass aufgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/15#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler, die an Stelle des Unterrichts im Fach Deutsch ausschließlich auf der Grundlage des Lehrplans für das Fach Deutsch als Zweitsprache unterrichtet werden, erhalten eine Note für das Fach Deutsch als Zweitsprache. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten erhalten Schülerinnen und Schüler, die neben einem Unterricht auf der Grundlage des Lehrplans für das Fach Deutsch als Zweitsprache den Deutschunterricht zumindest teilweise besuchen, eine Note im Fach Deutsch; die Leistungen aus dem Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache werden in pädagogischer Verantwortung einbezogen. Wird kein Antrag nach Satz 2 gestellt, wird eine Note im Fach Deutsch als Zweitsprache erteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/15#abs-4 (4) Im Fall des § 11 Abs. 2 kann auf die Erteilung von Zeugnisnoten verzichtet werden; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. Im Fall des § 11 Abs. 3 sind in den Zeugnissen die Noten durch allgemeine Bewertungen zu ersetzen. Wenn in einzelnen Fächern benotete Leistungen erbracht wurden, können auch im Zeugnis Noten erteilt werden. Soweit Mobile Sonderpädagogische Dienste eingeschaltet waren, sollen sie bei den Bewertungen nach Satz 2 und bei der Erteilung von Noten nach Satz 3 beteiligt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/15#abs-5 (5) Die in Abs. 2 genannten Zeugnisinhalte werden von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften festgesetzt; die Bewertungen in den einzelnen Fächern erfolgen auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung. Wurden in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht, ersetzt eine Bemerkung die Zeugnisnote.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/15#abs-6 (6) In den Jahreszeugnissen der Regelklassen in den Jahrgangsstufen 3 und 4 wird vermerkt, ob die Schülerin oder der Schüler in die nächsthöhere Klasse vorrückt. In das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufen 1 und 2 wird ein Vermerk nur aufgenommen, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht vorrückt; dieser Vermerk ist schriftlich zu begründen. Lassen es die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen, ob ihr oder ihm am Ende des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung im Zwischenzeugnis angegeben.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/15#abs-7 (7) Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 durch ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ersetzt werden, an dem die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten teilnehmen. Dies gilt für das Jahreszeugnis in den Jahrgangsstufen 1 und 3 entsprechend. Abs. 6 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres. Wenn im Einzelfall Erziehungsberechtigte kein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch führen möchten, wird ein Zwischenzeugnis oder Jahreszeugnis ausgestellt.

§ 14 § 16