Gesetze / Landesrecht Bayern / Grundschulordnung

GrSO

§ 4 Gastschulverhältnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/4#abs-1 (1) Wird ein Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG gestellt, fordert die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers unverzüglich eine Stellungnahme des Schulaufwandsträgers der aufnehmenden Schule sowie der betroffenen Schulen an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/4#abs-2 (2) Die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG ist widerruflich. Sie kann nach vorheriger Anhörung der betroffenen Schulen widerrufen werden, wenn die zwingenden persönlichen Gründe nicht mehr vorliegen. Der Widerruf kann nur zum Schuljahresende ausgesprochen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/4#abs-3 (3) Liegt der gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, so entscheidet die für die Gastschule zuständige Gemeinde im Einvernehmen mit der für die Gastschule zuständigen Schulaufsichtsbehörde; die Gemeinde gibt der für den gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers zuständigen Schulaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/4#abs-4 (4) Liegen die Sprengelschule und die Gastschule in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Schulämter, entscheidet über Zuweisungen nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG das für die Sprengelschule zuständige Schulamt; es gibt dem anderen Schulamt Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 3 § 5