Gesetze / Landesrecht Bayern / Grundschulordnung

GrSO

§ 3 Übertritt an eine andere Schule

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/3#abs-1 (1) Tritt eine Schülerin oder ein Schüler an eine andere Schule über, benachrichtigt die abgebende Schule die aufnehmende Schule. Geht bei der abgebenden Schule innerhalb eines Monats keine Bestätigung über den Übertritt ein, verständigt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Kreisverwaltungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrSO/3#abs-2 (2) Werden ausländische Schülerinnen und Schüler vom Schulbesuch in Bayern abgemeldet, so verständigt die Schule das Einwohnermeldeamt.

§ 2 § 4