Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 7 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- FG Münster, 24.01.2008 – 8 K 4378/05 GrE
- FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 – 15 K 4223/10Zitiert von 1
- BFH, 31.07.2024 – II R 30/21Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer WohnungseigentümergemeinschaftZitiert von 1
- FG Hamburg, 21.02.2014 – 3 K 66/13
- FG Düsseldorf, 11.03.2009 – 7 K 3964/08 GEZitiert von 2
- BFH, 20.02.2019 – II R 28/15Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und GesellschafterZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 08.10.2025 – 11 K 1987/25 GE
- FG München, 25.06.2025 – 4 K 1198/22
- BFH, 04.06.2025 – II R 42/21Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des NachlassesZitiert von 1
23 Entscheidungen zu § 7 GrEStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 GrEStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/7#abs-1 (1) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von den Miteigentümern flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/7#abs-2 (2) Wird ein Grundstück, das einer Gesamthand gehört, von den an der Gesamthand beteiligten Personen flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand flächenweise geteilt, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/7#abs-3 (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten insoweit nicht, als ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger - seinen Anteil an der Gesamthand innerhalb von zehn Jahren vor der Umwandlung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 gilt außerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist.