Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg

GräbG-AGBbg

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG-AGBbg/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung und Ausführung der Aufgaben, die zur Ausführung des Gräbergesetzes als eigene Angelegenheit des Landes zu erfüllen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG-AGBbg/1#abs-2 (2) Gräberstätten im Sinne dieses Gesetzes sind Geländeflächen, auf denen Gräber nach § 1 Abs. 2 des Gräbergesetzes liegen, soweit auf ihnen zugunsten des Landes eine öffentliche Last nach § 2 Abs. 2 des Gräbergesetzes ruht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG-AGBbg/1#abs-3 (3) Der in den §§ 2 bis 4 bestimmte Schutz dieses Gesetzes gilt auch für Einrichtungen oder Anlagen, auf die das Gräbergesetz nicht anzuwenden ist, soweit

die Einrichtung oder Anlage mit einer Gräberstätte eine geschlossene oder in sonstiger Weise als Einheit erkennbare Anlage bildet oder in einem unmittelbaren und engen räumlichen Zusammenhang mit einer Gräberstätte steht und

der Träger der Einrichtung oder Anlage unter Bezugnahme auf diese Vorschrift durch Satzung bestimmt hat, dass die §§ 2 bis 4 für diese entsprechend gelten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bG-AGBbg/1#abs-4 (4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen den Vorschriften des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes über das Friedhofswesen vor.

§ 2