Gesetze / Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung

GoSiAusbV

§ 23 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

Stand: 01.08.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GoSiAusbV/23#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GoSiAusbV/23#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GoSiAusbV/23#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 22 § 24