Gesetze / Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung

GoSiAusbV

§ 22 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“

Stand: 01.08.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GoSiAusbV/22#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
2.
Entwürfe für Gerät sowie für Objekt unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und unter Berücksichtigung flächengestaltender Techniken zu erstellen,
3.
technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,
4.
Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Gerät oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,
5.
Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,
6.
Edelsteinanordnungen zu beachten,
7.
liturgisches Gerät zu unterscheiden und dem sakralen Verwendungszweck zuzuordnen,
8.
die Herstellung von Hilfswerkzeugen und Schablonen zu planen,
9.
qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie
10.
Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GoSiAusbV/22#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GoSiAusbV/22#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 21 § 23