Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 7 Nachteilsausgleich

Stand: 01.12.2023

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/7#abs-1 (1) Schwerbehinderten Menschen, diesen gleichgestellten behinderten Menschen und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränkt, wird im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs ist vor Beginn des Auswahlverfahrens durch die Einstellungsbehörden und vor jedem Prüfungstermin durch das Prüfungsamt hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/7#abs-2 (2) Der Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit gegenüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten Menschen herstellen. Er darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Eignung herabgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/7#abs-3 (3) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,
2.
bei Prüfungen das Prüfungsamt des Fachbereichs Finanzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/7#abs-4 (4) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Zudem erfolgt eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/7#abs-5 (5) Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten für das Gutachten trägt die Einstellungsbehörde.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/7#abs-6 (6) Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen. Nach der Einstellung in den Vorbereitungsdienst teilt die Einstellungsbehörde mit Zustimmung der betroffenen Person die im Auswahlverfahren gewährten Nachteilsausgleiche dem Prüfungsamt mit.

§ 6 § 8