Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 6 Dienstaufsicht

Stand: 01.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/6#abs-1 (1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/6#abs-2 (2) Daneben unterstehen die Studierenden

1.
während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Finanzen,
2.
während der praxisintegrierenden Fachstudien und des Wahlpflichtpraktikums der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde.
§ 5 § 7