Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 67 Anrechnung von Kenntnissen und Qualifikationen

Stand: 01.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/67#abs-1 (1) Auf Antrag der oder des Studierenden können Kenntnisse und Qualifikationen, die auf andere Weise als durch ein Studium erworben worden sind, angerechnet werden, höchstens jedoch auf 50 Prozent der geforderten Prüfungsleistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/67#abs-2 (2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Kenntnisse und Qualifikationen nach Inhalt und Niveau den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie im Studiengang „Zolldienst des Bundes“ ersetzen sollen, gleichwertig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/67#abs-3 (3) Ersetzt werden können nur Modulprüfungen. § 66 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 66 § 68