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§ 67 GntZollDVDV 2023 — Anrechnung von Kenntnissen und Qualifikationen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Stand: 01.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag der oder des Studierenden können Kenntnisse und Qualifikationen, die auf andere Weise als durch ein Studium erworben worden sind, angerechnet werden, höchstens jedoch auf 50 Prozent der geforderten Prüfungsleistungen.

(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die Kenntnisse und Qualifikationen nach Inhalt und Niveau den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie im Studiengang „Zolldienst des Bundes“ ersetzen sollen, gleichwertig sind.

(3) Ersetzt werden können nur Modulprüfungen. § 66 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.