Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 4 Ausbildungsbehörden
Stand: 01.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/4#abs-1 (1) Ausbildungsbehörden sind die Bundesbehörden, die von der Hochschule als Ausbildungsbehörden bestimmt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/4#abs-2 (2) Für Studierende, deren Dienstbehörde der Bundesnachrichtendienst ist, ist der Bundesnachrichtendienst die Ausbildungsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/4#abs-3 (3) Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, ist in der Regel die Dienstbehörde die Ausbildungsbehörde. § 30 Absatz 4 bleibt unberührt.