Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
GntDLSVVDV§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
Stand: 01.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/15#abs-1 (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/15#abs-2 (2) Der mündliche Teil besteht aus einem strukturierten Interview.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/15#abs-3 (3) Für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/15#abs-4 (4) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/15#abs-5 (5) Am Ende jedes Auswahlverfahrens führt die jeweilige Auswahlkommission eine Beratung über die Bewertungen durch. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. Dem Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/15#abs-6 (6) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im strukturierten Interview die festgelegte Mindestpunktzahl erreicht worden ist.