Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 51 Wiederholung der Verteidigung der Bachelorthesis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/51#abs-1 (1) Ist die Verteidigung der Bachelorthesis nicht bestanden worden, kann sie einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/51#abs-2 (2) Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses stattfinden.

§ 50 § 52