Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
GntDBwVVDV§ 49 Bewertung und Bestehen der Verteidigung der Bachelorthesis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/49#abs-1 (1) Folgende Teile der Verteidigung der Bachelorthesis werden gesondert bewertet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/49#abs-2 (2) Im Anschluss wird die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis berechnet. In die Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/49#abs-3 (3) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mindestens 5,00 beträgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/49#abs-4 (4) Die Rangpunktzahl einer bestandenen Verteidigung der Bachelorthesis wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.