Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 49 Bewertung und Bestehen der Verteidigung der Bachelorthesis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/49#abs-1 (1) Folgende Teile der Verteidigung der Bachelorthesis werden gesondert bewertet:

1.
die Präsentation der Bachelorthesis und
2.
das wissenschaftliche Gespräch zusammen mit der fachbezogenen mündlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/49#abs-2 (2) Im Anschluss wird die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis berechnet. In die Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:

1.
die Bewertung der Präsentation mit 30 Prozent und
2.
die Bewertung des wissenschaftlichen Gespräches und der fachbezogenen mündlichen Prüfung mit 70 Prozent.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/49#abs-3 (3) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mindestens 5,00 beträgt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/49#abs-4 (4) Die Rangpunktzahl einer bestandenen Verteidigung der Bachelorthesis wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

§ 48 § 50