Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
GntDBwVVDV§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/15#abs-1 (1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/15#abs-2 (2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel eineinhalb Arbeitstage.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/15#abs-3 (3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kann ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/15#abs-4 (4) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, ist der zuständigen Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den sich gegebenenfalls anschließenden Beratungen zu ermöglichen. Dies gilt nicht, wenn die schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber oder die gleichgestellten behinderten Bewerberinnen oder Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.