Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Glücksspielbeteiligungsabspaltungsgesetz
GlüBetAbG§ 1 Abspaltung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gl%C3%BCBetAbG/1#abs-1 (1) Die NRW.BANK kann als übertragender Rechtsträger an einer Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gl%C3%BCBetAbG/1#abs-2 (2) Die NRW.BANK darf das Spaltungsvermögen gemäß § 2 ausschließlich auf solche Rechtsträger übertragen, an denen das Land Nordrhein-Westfalen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gl%C3%BCBetAbG/1#abs-3 (3) Eine solche Abspaltung ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes.