Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 5 Formen der Stimmabgabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Karlsruhe, 17.03.2009 – 11 K 2143/08
- BVerwG, 19.09.2012 – 6 A 7/11Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten; WahlrechtsgrundsätzeZitiert von 15
- VG Berlin, 09.12.2019 – 5 K 93.19Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/5#abs-1 (1) Die Dienststelle kann anordnen, dass die Stimmabgabe ausschließlich durch eine einzige der nach den §§ 16, 17 und 19 zulässigen Formen der Stimmabgabe erfolgt. Die Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein. Hat die Dienststelle ausschließlich die Stimmabgabe im Wahlraum angeordnet, kann die Stimmabgabe im Fall der Verhinderung auf Antrag auch durch Briefwahl erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/5#abs-2 (2) Für alle Formen der Stimmabgabe ist dasselbe Fristende festzulegen.