Gesetze / Gleichstellungsstatistikverordnung GleiStatV § 8 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 30.09.2021. Zur aktuellen Fassung → Der Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung der Daten nach § 1 Absatz 1 und 2 ausgenommen.