Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung
GleiBStiftG§ 8 Beteiligte Gremien
Stand: 28.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/8#abs-1 (1) Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks sind folgende Gremien beteiligt:
Bei den Mitgliedern der Gremien wird jeweils eine paritätische Besetzung von Frauen und Männern angestrebt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/8#abs-2 (2) Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit als Mitglied des Stiftungsbeirates oder eines Fachbeirates entstanden sind entsprechend der für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Für die Mitglieder der Gremien ist § 5 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.