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# § 8 GleiBStiftG — Beteiligte Gremien

Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung  
Stand: 28.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks sind folgende Gremien beteiligt:

- 1. ein ständiger Stiftungsbeirat und

- 2. ein Fachbeirat oder mehrere Fachbeiräte.

Bei den Mitgliedern der Gremien wird jeweils eine paritätische Besetzung von Frauen und Männern angestrebt.

(2) Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit als Mitglied des Stiftungsbeirates oder eines Fachbeirates entstanden sind entsprechend der für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Für die Mitglieder der Gremien ist § 5 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 8 GleiBStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/8

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