Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung
GleiBStiftG§ 4 Stiftungsvermögen
Stand: 28.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/4#abs-1 (1) Das Stiftungsvermögen bilden die unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwirbt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/4#abs-2 (2) Die Stiftung erhält eine jährliche Zuweisung des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Bundeshaushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/4#abs-3 (3) Die Stiftung ist berechtigt, eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen. Dies umfasst die Berechtigung, Zuwendungen und Spenden Dritter anzunehmen. Die Annahme von Zuwendungen und Spenden darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GleiBStiftG/4#abs-4 (4) Die Mittel und Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.