Gesetze / Glashütteverordnung GlashütteV § 1 Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“ Stand: 09.03.2022 Bund Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.