Gesetze / Glashütteverordnung

GlashütteV

§ 1 Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“

Stand: 09.03.2022

Bund

Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.

§ 2