nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 GlashütteV — Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“

Glashütteverordnung

Stand: 09.03.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.