Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gleichwertigkeitsverordnung

GlVO

§ 1 Geltungsbereich, Regelungsinhalt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung regelt die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife als Qualifikation zur Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen oder einer Hochschule des Landes, den Hochschulzugang auf Grund von ausländischen Bildungsnachweisen sowie den Hochschulzugang auf Grund eines Hochschulstudiums.

Abschnitt 2

Hochschulreife und Fachhochschulreife

§ 2