Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gleichwertigkeitsverordnung
GlVO§ 1 Geltungsbereich, Regelungsinhalt
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung regelt die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife als Qualifikation zur Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen oder einer Hochschule des Landes, den Hochschulzugang auf Grund von ausländischen Bildungsnachweisen sowie den Hochschulzugang auf Grund eines Hochschulstudiums.
Abschnitt 2
Hochschulreife und Fachhochschulreife