Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gifttier-Datenübermittlungsverordnung NRW
GiftTier-DÜVO NRW§ 3 Automatisierte Datenübermittlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GiftTier-D%C3%9CVO%20NRW/3#abs-1 (1) Für die Übermittlung der Daten über Gifttierhaltungen kann ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet und betrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GiftTier-D%C3%9CVO%20NRW/3#abs-2 (2) Das Landesamt ist für den Betrieb des notwendigen technischen Verfahrens zur automatisierten Datenübermittlung gemäß Absatz 1 verantwortlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GiftTier-D%C3%9CVO%20NRW/3#abs-3 (3) Die Berechtigung zum Abruf der Daten durch die Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden über das automatisierte Abrufverfahren wird diesen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf schriftlichen Antrag durch das Landesamt erteilt. Anträge sind an das Landesamt zu richten. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die abgerufenen Daten liegt bei der abrufenden Stelle. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GiftTier-D%C3%9CVO%20NRW/3#abs-4 (4) Der Zugang zu dem automatisierten Abrufverfahren wird ausschließlich berechtigten Nutzerinnen und Nutzern durch die Vergabe einer personenbezogenen Kennung (Benutzername) und eines dazu gehörigen Passworts (Kennwort) ermöglicht. Die Abrufe der Daten sind zu protokollieren. Dabei werden der Benutzername sowie Datum und Uhrzeit des Abrufs und das Aktenzeichen protokolliert. Grundsätzlich erfolgt eine Löschung dieser Daten nach Ablauf von sechs Monaten.