Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
GtDBwBrandschutzVDV§ 9 Nachteilsausgleich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/9#abs-1 (1) Für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und für diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Regelungen zum Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen entsprechend anzuwenden. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/9#abs-2 (2) Über einen Nachteilsausgleich entscheidet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt.