Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

GtDBwBrandschutzVDV

§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/15#abs-1 (1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:

1.
halbstrukturiertes Interview,
2.
Gruppenaufgaben,
3.
Gruppendiskussion,
4.
Präsentation und
5.
Referat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/15#abs-2 (2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel eineinhalb Arbeitstage.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GfwtDBwVDV/15#abs-3 (3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf der Personalrat teilnehmen. Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, darf auch die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

§ 14 § 15a