Gesetze / Gewerbeabfallverordnung
GewAbfV§ 4a Umgang mit verpackten Bioabfällen
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/4a#abs-1 (1) Verpackte Bioabfälle, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/4a#abs-2 (2) Erzeuger und Besitzer haben sich bei der erstmaligen Übergabe der verpackten Bioabfälle durch denjenigen, der die Abfälle übernimmt, in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Beförderung der verpackten Bioabfälle, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden.