Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WDR
GesetzVI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Für VI. Gesetz liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.