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Gesetz

§ 13 Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/13#abs-1 (1) Die Organe der Anstalt sind

1.der Rundfunkrat,

2.der Verwaltungsrat,

3.die Intendantin oder der Intendant.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/13#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 15 Absatz 13 und § 20 Absatz 4 entsandten Mitglieder des Personalrats.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/13#abs-3 (3) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

1. Mitglieder der Bundesregierung oder Mitglieder einer Landesregierung,

2. Bedienstete der obersten Bundes- oder obersten Landesbehörden,

3. Beamtinnen und Beamte, die nach Bundes- oder Landesrecht jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,

4. Wahlbeamtinnen und -beamte mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften sowie des nach § 15 Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieds,

5. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder des Bundestags und Mitglieder eines Landtags mit Ausnahme der in § 15 Absatz 2 Satz 5 genannten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Absatz 5 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats,

6. Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden mit Ausnahme der nach § 15 Absatz 2 bestimmten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Absatz 5 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats.

Ausgeschlossen sind auch Personen, die die Kriterien des Satzes 1 innerhalb der letzten 18 Monate vor Amtsantritt erfüllten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/13#abs-4 (4) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören

1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des WDR; dies gilt nicht für die in § 20 Absatz 4 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats,

2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen nach § 45 oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) stehen oder Gesellschafter oder Organmitglied eines solchen Unternehmens sind; dies gilt nicht für vom WDR entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens nach § 45 oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz),

3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen,

4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten, den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen; dies gilt nicht für vom WDR entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens nach § 45 oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz),

5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/13#abs-5 (5) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf wirtschaftliche oder sonstige Interessen verfolgen, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgabe als Mitglied des jeweiligen Organs dauerhaft zu gefährden. Tatsachen, die eine solche Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen. Liegen diese Tatsachen in der Person der oder des Vorsitzenden eines Organs vor, hat sie oder er unverzüglich die Mitglieder dieses Organs sowie die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde zu informieren. Über das Vorliegen einer Interessenkollision entscheidet das jeweilige Organ, wobei die oder der Betroffene nicht mitwirkt. Wird eine Interessenkollision festgestellt, erlischt die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Organ.

Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/13#abs-5a (5a) Bei Vorliegen einer nicht dauerhaften Interessenkollision finden §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates haben alle Verträge, die im Einzelfall geeignet sind, eine Interessenkollision befürchten zu lassen und die sie unmittelbar oder mittelbar im eigenen oder fremden Namen mit

a) der Anstalt oder

b) einem Unternehmen nach § 45 oder einem von diesem abhängigen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) oder

c) einem Dritten abzuschließen beabsichtigen,

unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen. Dieses entscheidet darüber, ob eine Interessenkollision zu befürchten ist. Betrifft die Befürchtung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates, findet Absatz 5 Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 5brecht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/13#abs-5b (5b) Absätze 5 und 5a gelten für stellvertretende Mitglieder des Rundfunkrates entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/13#abs-6 (6) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig.

§ 12 § 13a