§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 85
Nach Gewicht
- BPatG, 23.11.2017 – 30 W (pat) 803/15Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - "Sportbrille" – abstrakter Hell-/Dunkelkontrast ohne Festlegung auf konkrete Farbtöne - hinreichend bestimmtes Merkmal
- BPatG, 23.11.2017 – 30 W (pat) 802/15Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - "Sporthelm" – zur Bestimmung des Schutzgegenstands auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale
- BPatG, 24.03.2022 – 30 W (pat) 701/20Designbeschwerdesache - "Scheibensicherung für hochhackige Schuhe" – Designfähigkeit einer angemeldeten Form – fehlende Angabe des Erzeugnisses im Anmeldeformular
- BPatG, 23.11.2023 – 30 W (pat) 802/21Designnichtigkeitssache – „Spielzeugelemente“ – übereinstimmende Erledigungserklärung des Nichtigkeitsverfahrens - Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung der DesignabteilungZitiert von 1
- BPatG, 23.11.2023 – 30 W (pat) 803/21Designnichtigkeitssache – „Spielzeugelemente“ – übereinstimmende Erledigungserklärung des Nichtigkeitsverfahrens - Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung der DesignabteilungZitiert von 1
- BPatG, 21.02.2019 – 30 W (pat) 720/16Designbeschwerdeverfahren – "Verfahren zur farblichen Ausgestaltung von Gegenständen mittels der sog. airbrush-Technik" – kein Gegenstand einer Designanmeldung - Zurückweisung
Zuletzt entschieden
- BPatG, 04.08.2025 – 30 W (pat) 801/23
- BPatG, 03.04.2024 – 30 W (pat) 804/21
- BPatG, 14.03.2024 – 30 W (pat) 702/22 · Designbeschwerdesache – „L(I)EBE“
85 Entscheidungen zu § 1 DesignG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
2.
ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis;
3.
ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann;
4.
ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur;
5.
gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetragene Inhaber des eingetragenen Designs.