§ 71 Wirkung der internationalen Eintragung
Stand: 10.06.2019
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2 Entscheidungen zu § 71 DesignG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/71#abs-1 (1) Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt als eingetragenes Design angemeldet und in dessen Register eingetragen worden wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/71#abs-2 (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der internationalen Eintragung der Schutz verweigert (§ 69 Absatz 2), deren Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt (§ 70 Absatz 1 Satz 1) oder ihr nach § 9 Absatz 1 oder § 34 Satz 1 der Schutz entzogen worden ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/71#abs-3 (3) Nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Mitteilung der Schutzverweigerung zurück, wird die internationale Eintragung für die Bundesrepublik Deutschland rückwirkend ab dem Tag ihrer Eintragung wirksam.