§ 22 Einsichtnahme in das Register
Stand: 19.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/22#abs-1 (1) Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/22#abs-2 (2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/22#abs-3 (3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 22 DesignG →
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- BPatG, 11.08.2005 – 10 W (pat) 704/03
- BPatG, 23.11.2017 – 30 W (pat) 803/15Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - "Sportbrille" – abstrakter Hell-/Dunkelkontrast ohne Festlegung auf konkrete Farbtöne - hinreichend bestimmtes Merkmal
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.