Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsstellenverordnung
GeschStV§ 4 Teamorientierte Zusammenarbeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschStV/4#abs-1 (1) Die Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger, Bewährungshelferinnen, Bewährungshelfer, Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer (Entscheidungsträger) und die Servicekräfte arbeiten kooperativ und teamorientiert zusammen. Die Entscheidungsträger machen die Kreativität und Erfahrung der Servicekräfte für die Verbesserung der Zusammenarbeit nutzbar (z.B. durch Mitwirkung in Qualitätszirkeln).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschStV/4#abs-2 (2) Bei bedeutsamen personellen und organisatorischen Maßnahmen in Bezug auf Servicekräfte setzen sich die Vorgesetzten in geeigneter Weise mit den Entscheidungsträgern ins Benehmen.