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# § 4 GeschStV (Bayern) — Teamorientierte Zusammenarbeit

Geschäftsstellenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger, Bewährungshelferinnen, Bewährungshelfer, Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer (Entscheidungsträger) und die Servicekräfte arbeiten kooperativ und teamorientiert zusammen. Die Entscheidungsträger machen die Kreativität und Erfahrung der Servicekräfte für die Verbesserung der Zusammenarbeit nutzbar (z.B. durch Mitwirkung in Qualitätszirkeln).

(2) Bei bedeutsamen personellen und organisatorischen Maßnahmen in Bezug auf Servicekräfte setzen sich die Vorgesetzten in geeigneter Weise mit den Entscheidungsträgern ins Benehmen.

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Zitiervorschlag: § 4 GeschStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GeschStV/4

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