Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung und den öffentlichen Gesundheitsschutz
GesV§ 2 Zulässige Anzahl an Cannabis-Anbauvereinigungen
Stand: 25.08.2026
Die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes erhalten dürfen, wird auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.