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§ 2 GesV (Bayern) — Zulässige Anzahl an Cannabis-Anbauvereinigungen

Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung und den öffentlichen Gesundheitsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes erhalten dürfen, wird auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.