Gesetze / Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
GesRuaCOVBekG§ 7 Anwendungsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesRuaCOVBekG/7#abs-1 (1) § 1 ist auf Hauptversammlungen und Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn anzuwenden, die bis einschließlich 31. August 2022 stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesRuaCOVBekG/7#abs-2 (2) § 2 ist auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse anzuwenden, die bis einschließlich 31. August 2022 stattfinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GesRuaCOVBekG/7#abs-3 (3) § 3 Absatz 1 und 2 ist auf General- und Vertreterversammlungen, die bis einschließlich 31. August 2022 stattfinden, § 3 Absatz 3 ist auf Jahresabschlussfeststellungen, die bis einschließlich 31. August 2022 erfolgen, § 3 Absatz 4 ist auf Abschlagszahlungen, die bis einschließlich 31. August 2022 stattfinden, § 3 Absatz 5 ist auf bis einschließlich 31. August 2022 ablaufende Bestellungen von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern und § 3 Absatz 6 ist auf Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft oder deren gemeinsame Sitzungen, die bis einschließlich 31. August 2022 stattfinden, anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GesRuaCOVBekG/7#abs-4 (4) § 4 ist nur auf Anmeldungen anzuwenden, die im Jahr 2020 vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GesRuaCOVBekG/7#abs-5 (5) § 5 ist nur anzuwenden auf