Gesetze / Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
GesRuaCOVBekG§ 6 Wohnungseigentümergemeinschaften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesRuaCOVBekG/6#abs-1 (1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesRuaCOVBekG/6#abs-2 (2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.