Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtszahlungsverordnung

GerZahlV

§ 2 Zahlungsnachweis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerZahlV/2#abs-1 (1) Unbare Zahlungen nach § 1 Abs. 3 sind nachzuweisen

1. durch Zahlungsanzeige der zuständigen staatlichen Kasse,

2. durch einen bestätigten Zahlungsbeleg des beauftragten Kreditinstituts,

3. durch einen Kontoauszug des belasteten Kreditinstituts oder

4. durch Abdruck des Gerichtskostenstemplers.

Die Zahlungsanzeige der zuständigen staatlichen Kasse ist entbehrlich, wenn die jeweilige Dienststelle den Zahlungseingang durch elektronischen Zugriff auf die Daten der Kasse selbst feststellen und aktenkundig machen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerZahlV/2#abs-2 (2) Der Zahlungsnachweis ist nur erbracht, wenn

1. bei Einreichung eines mit einer Zahlung verbundenen Antrags auf die gewählte Zahlungsart hingewiesen wird und

2. in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der Anlass der Zahlung so genau bezeichnet wird, dass ihre eindeutige Zuordnung möglich ist.

§ 1 § 3