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# § 2 GerZahlV (Bayern) — Zahlungsnachweis

Gerichtszahlungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbare Zahlungen nach § 1 Abs. 3 sind nachzuweisen

1. durch Zahlungsanzeige der zuständigen staatlichen Kasse,

2. durch einen bestätigten Zahlungsbeleg des beauftragten Kreditinstituts,

3. durch einen Kontoauszug des belasteten Kreditinstituts oder

4. durch Abdruck des Gerichtskostenstemplers.

Die Zahlungsanzeige der zuständigen staatlichen Kasse ist entbehrlich, wenn die jeweilige Dienststelle den Zahlungseingang durch elektronischen Zugriff auf die Daten der Kasse selbst feststellen und aktenkundig machen kann.

(2) Der Zahlungsnachweis ist nur erbracht, wenn

1. bei Einreichung eines mit einer Zahlung verbundenen Antrags auf die gewählte Zahlungsart hingewiesen wird und

2. in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der Anlass der Zahlung so genau bezeichnet wird, dass ihre eindeutige Zuordnung möglich ist.

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Zitiervorschlag: § 2 GerZahlV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GerZahlV/2

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