Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerichtszuständigkeitsverordnung
GerZV§ 10 Baulandsachen und verwandte Verfahren
Stand: 23.08.2026
Die Landgerichte Frankfurt (Oder) für die Landgerichtsbezirke Cottbus und Frankfurt (Oder) und Neuruppin für die Landgerichtsbezirke Neuruppin und Potsdam sind zuständig
in den in § 217 Absatz 1 des Baugesetzbuches genannten Fällen und
für die gerichtliche Entscheidung über die Anfechtung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde gemäß § 50 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg.